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VG 1996 013

Verwaltungsgericht — VG 1996 013

Zg Verwaltungsgericht · 1996-03-07 · Deutsch ZG

Art. 28 Abs. 2 IVG. - Kann beim Einkommensvergleich auf die tatsächlichen Einkünfte abgestellt werden, so sind die im individuellen Konto eingetragenen Einkünfte massgebend, von denen Beiträge gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG erhoben worden sind. – Voraussetzungen, unter denen die IV-Stelle nicht an den von der Unfallversicherung festgesetzten Invaliditätsgrad gebunden ist.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 Vorerst ist die Frage zu klären, ob die IV-Stelle bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades an das Ergebnis des Einspracheverfahrens der Unfallversi- cherung gebunden ist, d.h. ob sie den dort festgesetzten Invaliditätsgrad un- besehen übernehmen muss.

a) Der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung stimmt mit demje- nigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversiche- rung) grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden praxisgemäss den gleichen In- validitätsgrad ergeben sollte (BGE 119 V 470 ff. mit diversen Hinweisen). In BGE 106 V 88 E. 2b hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Ver- waltungspraxis (vgl. Rz 7022 WIH) bestätigt, wonach es den Invaliden- versicherungs-Kommissionen verwehrt ist, von sich aus für den gleichen Gesundheitsschaden einen von der SUVA (oder der Militärversicherung) ab- weichenden Invaliditätsgrad festzulegen. Das Gericht erachtete es als nahe- liegend, dass der SUVA der Vorrang bei der Feststellung der Invalidität ein- geräumt wird, da diese über einen eigenen, gut ausgebauten Apparat zur Beurteilung dieser Frage verfüge, was für die Invalidenversicherung nicht in gleichem Mass zutreffe. Diese Praxis wurde in BGE 112 V 175 wieder aufge- nommen und bestätigt. In einem neuen Urteil aus dem Jahr 1993 (BGE 119 V 468 ff.3) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht diese Koordina- tionsregel sehr stark relativiert und im Verhältnis zwischen den privaten Ver- sicherungseinrichtungen und der Invalidenversicherung gleichsam aufgeho- ben. Das EVG führt aus: «An der Rechtsprechung gemäss BGE 106 V 88 und 112 V 175 kann insoweit nicht festgehalten werden, als der Vorrang der 44

SUVA bei der Feststellung der Invalidität damit begründet wird, dass die Anstalt über einen eigenen, gut ausgebauten Apparat zur Invaliditätsbemes- sung verfüge, was für die Invalidenversicherung nicht in gleichem Mass zu- treffe. Die SUVA verfüge anerkanntermassen über einen gut ausgebauten Apparat für die medizinisch-theoretische Beurteilung von Gesundheitsschä- den. Für die Belange der Invaliditätsschätzung, bei der die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit festzustellen sind, gilt dies jedoch nicht in gleicher Weise. Vielmehr besteht die Gefahr, dass die SUVA der medizinischen Beurteilung eine zu grosse Bedeutung beimisst und sich bei der Invaliditätsschätzung in erster Linie vom Ausmass der Gesundheitsschädigung leiten lässt, wodurch die nach Gesetz und Recht- sprechung entscheidenden wirtschaftlichen Auswirkungen des Gesundheits- schadens... vernachlässigt oder in den Hintergrund gedrängt werden». Dem- gegenüber könne sich die Invalidenversicherung schon seit langem auf Einrichtungen stützen, die gerade im Hinblick auf die Invaliditätsbemessung wesentliche Entscheidungsgrundlagen erarbeiten könnten (MEDAS, berufli- che Abklärungsstellen). Weiter führt das Eidgenössische Versicherungsgericht aus, dass die Ein- wendungen gegen die Priorität der SUVA vor der Invalidenversicherung umso mehr für die Zeit ab Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 gelten würden. Da sich seither – neben der SUVA – auch andere Versicherer an der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung beteiligen könnten, stelle sich mit Bezug auf die Invaliditätsschätzung zusätzlich die Frage nach dem Verhältnis zwischen einem sogenannten anderen Versicherer gemäss Art. 68 WG, insbesondere einer privaten Versicherungseinrichtung, und der Invalidenversicherung. Die Argumente, welche das EVG für den Vorrang der SUVA angeführt habe, könnten erst recht keine Geltung beanspruchen, wenn die Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers im Sinne von Art. 68 UVG vorliege.

b) Mit Verfügung vom 15. März 1994 sprach die Unfallversicherung dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. April 1994 eine Invalidenrente von 47,5% zu. Dabei ging sie von einem Valideneinkommen von Fr. 185393.–und einem Invalideneinkommen von Fr. 97401.– aus. Auf Einsprache hin änderte sie ihren Entscheid insofern, als sie den Invaliditätsgrad auf 50% erhöhte. Zur Begründung führte die Unfallversicherung im Einspracheentscheid aus, in der Einsprache werde geltend gemacht, dass die Errechnung eines Invali- ditätsgrades einerseits immer von Wertungen und Gewichtungen abhänge und somit ein Ermessensspielraum bestehe und andererseits bei einer redu- zierten Arbeitsleistung der Spesenanteil sich nicht immer im Verhältnis zur Arbeitsleistung reduzieren lasse und so beim Invalideneinkommen anders gewertet werden müsse. Die Unfallversicherung hält fest, in Anbetracht aller Umstände lasse es sich rechtfertigen, den Invaliditätsgrad auf 50% festzule- gen, ohne auf die geltend gemachte Begründung näher einzugehen. 45

Aus diesen Ausführungen folgt, dass der Unfallversicherer den Invalidi- tätsgrad ermessensweise von 47,5% auf 50% erhöht hat. Selbst wenn es sich nicht um einen sog. privaten Unfallversicherer nach Art. 68 UVG handeln würde, wäre die Invalidenversicherung - nach der Praxis des EVG und der Rz 7022 WIH - nicht an den so festgesetzten Invaliditätsgrad gebunden.

E. 2a Der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung stimmt mit demje- nigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversiche- rung) grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden praxisgemäss den gleichen In- validitätsgrad ergeben sollte (BGE 119 V 470 ff. mit diversen Hinweisen). In BGE 106 V 88 E. 2b hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Ver- waltungspraxis (vgl. Rz 7022 WIH) bestätigt, wonach es den Invaliden- versicherungs-Kommissionen verwehrt ist, von sich aus für den gleichen Gesundheitsschaden einen von der SUVA (oder der Militärversicherung) ab- weichenden Invaliditätsgrad festzulegen. Das Gericht erachtete es als nahe- liegend, dass der SUVA der Vorrang bei der Feststellung der Invalidität ein- geräumt wird, da diese über einen eigenen, gut ausgebauten Apparat zur Beurteilung dieser Frage verfüge, was für die Invalidenversicherung nicht in gleichem Mass zutreffe. Diese Praxis wurde in BGE 112 V 175 wieder aufge- nommen und bestätigt. In einem neuen Urteil aus dem Jahr 1993 (BGE 119 V 468 ff.3) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht diese Koordina- tionsregel sehr stark relativiert und im Verhältnis zwischen den privaten Ver- sicherungseinrichtungen und der Invalidenversicherung gleichsam aufgeho- ben. Das EVG führt aus: «An der Rechtsprechung gemäss BGE 106 V 88 und 112 V 175 kann insoweit nicht festgehalten werden, als der Vorrang der 44

SUVA bei der Feststellung der Invalidität damit begründet wird, dass die Anstalt über einen eigenen, gut ausgebauten Apparat zur Invaliditätsbemes- sung verfüge, was für die Invalidenversicherung nicht in gleichem Mass zu- treffe. Die SUVA verfüge anerkanntermassen über einen gut ausgebauten Apparat für die medizinisch-theoretische Beurteilung von Gesundheitsschä- den. Für die Belange der Invaliditätsschätzung, bei der die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit festzustellen sind, gilt dies jedoch nicht in gleicher Weise. Vielmehr besteht die Gefahr, dass die SUVA der medizinischen Beurteilung eine zu grosse Bedeutung beimisst und sich bei der Invaliditätsschätzung in erster Linie vom Ausmass der Gesundheitsschädigung leiten lässt, wodurch die nach Gesetz und Recht- sprechung entscheidenden wirtschaftlichen Auswirkungen des Gesundheits- schadens... vernachlässigt oder in den Hintergrund gedrängt werden». Dem- gegenüber könne sich die Invalidenversicherung schon seit langem auf Einrichtungen stützen, die gerade im Hinblick auf die Invaliditätsbemessung wesentliche Entscheidungsgrundlagen erarbeiten könnten (MEDAS, berufli- che Abklärungsstellen). Weiter führt das Eidgenössische Versicherungsgericht aus, dass die Ein- wendungen gegen die Priorität der SUVA vor der Invalidenversicherung umso mehr für die Zeit ab Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 gelten würden. Da sich seither – neben der SUVA – auch andere Versicherer an der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung beteiligen könnten, stelle sich mit Bezug auf die Invaliditätsschätzung zusätzlich die Frage nach dem Verhältnis zwischen einem sogenannten anderen Versicherer gemäss Art. 68 WG, insbesondere einer privaten Versicherungseinrichtung, und der Invalidenversicherung. Die Argumente, welche das EVG für den Vorrang der SUVA angeführt habe, könnten erst recht keine Geltung beanspruchen, wenn die Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers im Sinne von Art. 68 UVG vorliege.

E. 2b Mit Verfügung vom 15. März 1994 sprach die Unfallversicherung dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. April 1994 eine Invalidenrente von 47,5% zu. Dabei ging sie von einem Valideneinkommen von Fr. 185393.–und einem Invalideneinkommen von Fr. 97401.– aus. Auf Einsprache hin änderte sie ihren Entscheid insofern, als sie den Invaliditätsgrad auf 50% erhöhte. Zur Begründung führte die Unfallversicherung im Einspracheentscheid aus, in der Einsprache werde geltend gemacht, dass die Errechnung eines Invali- ditätsgrades einerseits immer von Wertungen und Gewichtungen abhänge und somit ein Ermessensspielraum bestehe und andererseits bei einer redu- zierten Arbeitsleistung der Spesenanteil sich nicht immer im Verhältnis zur Arbeitsleistung reduzieren lasse und so beim Invalideneinkommen anders gewertet werden müsse. Die Unfallversicherung hält fest, in Anbetracht aller Umstände lasse es sich rechtfertigen, den Invaliditätsgrad auf 50% festzule- gen, ohne auf die geltend gemachte Begründung näher einzugehen. 45

Aus diesen Ausführungen folgt, dass der Unfallversicherer den Invalidi- tätsgrad ermessensweise von 47,5% auf 50% erhöht hat. Selbst wenn es sich nicht um einen sog. privaten Unfallversicherer nach Art. 68 UVG handeln würde, wäre die Invalidenversicherung - nach der Praxis des EVG und der Rz 7022 WIH - nicht an den so festgesetzten Invaliditätsgrad gebunden.

E. 3 te der Invalidenversicherung. Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnah- men durch eine ihm zumutbare Tätigkeit noch erzielen könnte (Invaliden- einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Die Be- messung der Invalidität von Personen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, hat wo immer möglich durch die oben erwähnte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen. Als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss AHVG erhoben werden (Art. 25 Abs. 1 JVV).

a) Als Valideneinkommen gilt das Einkommen, das der Versicherte erzie- len könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Massgebend ist, was der Versicherte unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls wahrscheinlich verdienen würde. Dabei ist davon auszugehen, was eine gei- stig und körperlich gesunde Person gleichen Alters und Geschlechts bei glei- cher Ausbildung und entsprechenden oder ähnlichen beruflichen Verhältnis- sen und denselben örtlichen Verhältnissen verdienen könnte. Die Unfallversicherung ging bei ihrer Invaliditätsberechnung von einem durchschnittlichen Einkommen in den Jahren 1988 bis 1990 von Fr. 231711.– aus, brachte hievon die Unkostenpauschale von 30% in Abzug, rechnete auf den daraus resultierenden Betrag eine Teuerung von 14,3% auf und kam da- bei auf ein Valideneinkommen von Fr. 185393.–. Dieser Betrag stimmt nicht mit den Zahlen überein, die sich in den Akten finden. Bei der Anmeldung am 5. Mai 1993 gab der Beschwerdeführer folgende Bruttoeinkommen an: 1988 Fr. 116584.–, 1989 Fr. 119725.– und 1990 Fr. 106607.–. Im Fragebogen für den Arbeitgeber bestätigte dieser am 16. Juni 1993 für 1990 einen AHV- pflichtigen Verdienst von Fr. 106607.–. Diese Angaben hat die IV-Stelle ge- mäss Rz 2079 WIH durch die zuständige Ausgleichskasse überprüfen zu las- sen, wobei zu klären ist, ob sie mit den Eintragungen im individuellen Konto (IK) und den übrigen Abrechnungsunterlagen übereinstimmen. Für das Jahr 1990 trifft dies zu, denn zusammen mit einem Einkommen aus Nebenerwerb von Fr. 3166.– sind dem Beschwerdeführer Fr. 109773.– im IK gutgeschrieben. Die weiteren Einträge im IK stimmen genau mit den Anga- 46

ben des Beschwerdeführers in der IV-Anmeldung für die Jahre 1988 und 1989 überein. Nimmt man die Erwerbseinkommen der Jahre 1985 bis 1990, auf denen AHV-Beiträge erhoben wurden (1985 Fr. 194466.–, 1986 Fr. 97339.–, 1987 Fr. 127136.–, 1988 Fr. 123353.–, 1989 Fr. 126494 und 1990 Fr. 109773.–) so ergibt sich ein durchschnittliches Einkommen vor dem Unfalljahr von Fr. 129760.–. Wertet man diesen Betrag mit Hilfe der Teuerung auf den Stand von Ende 1993 auf, ergibt dies ein hypothetisches Valideneinkomrnen von Fr. 143754.–.

b) Als Invalideneinkommen gilt das Erwerbseinkommen, das der Invalide nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch erzielen könnte. Jede Invalidität setzt einen von einem Arzt festgestellten körperli- chen oder geistigen Gesundheitsschaden voraus. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beschreiben und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeits- fähig ist. Im weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (Rz 2022 WIH). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den ärztlichen Zeugnissen, dass bei diesem eine theoretische Arbeitsunfähigkeit von 50% bis auf weiteres vorliegt. Dies bestätigt z.B. Dr. med. X., Spezialarzt für Neurologie, am 6. Oktober 1993. Auch Abklärungen beim Neuropsycho- logischen Institut in Zürich ergaben verschiedentlich, dass beim Beschwerde- führer als Folge des erlittenen Schleudertraumas eine theoretische Arbeits- unfähigkeit von 50% vorliegt (Berichte vom 2. Juni 1992, 1. Juli 1993 und 12. Januar 1994). Diesbezüglich erübrigen sich weitere Ausführungen, da dies auch nicht umstritten ist. Weiter ist auch unbestritten, dass dem Beschwer- deführer eine 50%ige Tätigkeit grundsätzlich zumutbar ist und dass er in sei- nem angestammten Berufsbereich gut eingegliedert ist. Das tatsächliche Er- werbseinkommen darf als Invalideneinkommen angenommen werden, wenn stabile Arbeitsverhältnisse vorliegen, die einen Stellenwechsel auch ohne Invalidität sozusagen ausschliessen. Wenn man annehmen kann, dass der Versicherte seine Tätigkeit voraussichtlich solange unabhängig vom Arbeits- markt ausübt, als dies seine Behinderung zulässt, so liegen besonders stabile Arbeitsverhältnisse vor (Rz 2053 WIH). Dies kann in casu beim Beschwer- deführer als Berater angenommen werden. Der Arbeitgeber hat am 17. Dezember 1993 gegenüber der IV-Stelle Zug bestätigt, dass dem Beschwerdeführer 1992 vertragliche Bezüge (ohne Spe- sen von 30% und Unfalltaggelder) von Fr. 145386.85 und 1993 (Jan. bis Okt.) Fr. 86498.70 – für das ganze Jahr hochgerechnet – solche von Fr. 103798.45 ausgerichtet worden seien. Bei der Ausgleichskasse X. rechnete der Arbeit- 47

geber für 1992 Fr. 171911.– und 1993 Fr. 116367.– ab (siehe korrigierter IK- Auszug vom 15. Juni 1994). Darin sind die UVG-Taggelder nicht mehr ent- halten, die die Arbeitgeberin vorerst irrtümlich als beitragspflichtig gemeldet hatte. Es ist also davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1993 ein In- valideneinkommen von Fr. 116367.– erzielt hat. Vergleicht man nun die beiden hypothetischen Einkommen von Fr. 143754.– und Fr. 116367.– miteinander, so ergibt sich ein Minderverdienst von Fr. 27387.– bzw. ein Invaliditätsgrad von ca 19%. Selbst wenn man von dem Invalideneinkommen gemäss Verfügung der Unfallversicherung von Fr. 97401.– ausgehen würde, ergäbe dies nur einen Invaliditätsgrad von 32%. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Rente der Invaliden- versicherung.

E. 3a Als Valideneinkommen gilt das Einkommen, das der Versicherte erzie- len könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Massgebend ist, was der Versicherte unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls wahrscheinlich verdienen würde. Dabei ist davon auszugehen, was eine gei- stig und körperlich gesunde Person gleichen Alters und Geschlechts bei glei- cher Ausbildung und entsprechenden oder ähnlichen beruflichen Verhältnis- sen und denselben örtlichen Verhältnissen verdienen könnte. Die Unfallversicherung ging bei ihrer Invaliditätsberechnung von einem durchschnittlichen Einkommen in den Jahren 1988 bis 1990 von Fr. 231711.– aus, brachte hievon die Unkostenpauschale von 30% in Abzug, rechnete auf den daraus resultierenden Betrag eine Teuerung von 14,3% auf und kam da- bei auf ein Valideneinkommen von Fr. 185393.–. Dieser Betrag stimmt nicht mit den Zahlen überein, die sich in den Akten finden. Bei der Anmeldung am 5. Mai 1993 gab der Beschwerdeführer folgende Bruttoeinkommen an: 1988 Fr. 116584.–, 1989 Fr. 119725.– und 1990 Fr. 106607.–. Im Fragebogen für den Arbeitgeber bestätigte dieser am 16. Juni 1993 für 1990 einen AHV- pflichtigen Verdienst von Fr. 106607.–. Diese Angaben hat die IV-Stelle ge- mäss Rz 2079 WIH durch die zuständige Ausgleichskasse überprüfen zu las- sen, wobei zu klären ist, ob sie mit den Eintragungen im individuellen Konto (IK) und den übrigen Abrechnungsunterlagen übereinstimmen. Für das Jahr 1990 trifft dies zu, denn zusammen mit einem Einkommen aus Nebenerwerb von Fr. 3166.– sind dem Beschwerdeführer Fr. 109773.– im IK gutgeschrieben. Die weiteren Einträge im IK stimmen genau mit den Anga- 46

ben des Beschwerdeführers in der IV-Anmeldung für die Jahre 1988 und 1989 überein. Nimmt man die Erwerbseinkommen der Jahre 1985 bis 1990, auf denen AHV-Beiträge erhoben wurden (1985 Fr. 194466.–, 1986 Fr. 97339.–, 1987 Fr. 127136.–, 1988 Fr. 123353.–, 1989 Fr. 126494 und 1990 Fr. 109773.–) so ergibt sich ein durchschnittliches Einkommen vor dem Unfalljahr von Fr. 129760.–. Wertet man diesen Betrag mit Hilfe der Teuerung auf den Stand von Ende 1993 auf, ergibt dies ein hypothetisches Valideneinkomrnen von Fr. 143754.–.

E. 3b Als Invalideneinkommen gilt das Erwerbseinkommen, das der Invalide nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch erzielen könnte. Jede Invalidität setzt einen von einem Arzt festgestellten körperli- chen oder geistigen Gesundheitsschaden voraus. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beschreiben und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeits- fähig ist. Im weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (Rz 2022 WIH). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den ärztlichen Zeugnissen, dass bei diesem eine theoretische Arbeitsunfähigkeit von 50% bis auf weiteres vorliegt. Dies bestätigt z.B. Dr. med. X., Spezialarzt für Neurologie, am 6. Oktober 1993. Auch Abklärungen beim Neuropsycho- logischen Institut in Zürich ergaben verschiedentlich, dass beim Beschwerde- führer als Folge des erlittenen Schleudertraumas eine theoretische Arbeits- unfähigkeit von 50% vorliegt (Berichte vom 2. Juni 1992, 1. Juli 1993 und 12. Januar 1994). Diesbezüglich erübrigen sich weitere Ausführungen, da dies auch nicht umstritten ist. Weiter ist auch unbestritten, dass dem Beschwer- deführer eine 50%ige Tätigkeit grundsätzlich zumutbar ist und dass er in sei- nem angestammten Berufsbereich gut eingegliedert ist. Das tatsächliche Er- werbseinkommen darf als Invalideneinkommen angenommen werden, wenn stabile Arbeitsverhältnisse vorliegen, die einen Stellenwechsel auch ohne Invalidität sozusagen ausschliessen. Wenn man annehmen kann, dass der Versicherte seine Tätigkeit voraussichtlich solange unabhängig vom Arbeits- markt ausübt, als dies seine Behinderung zulässt, so liegen besonders stabile Arbeitsverhältnisse vor (Rz 2053 WIH). Dies kann in casu beim Beschwer- deführer als Berater angenommen werden. Der Arbeitgeber hat am 17. Dezember 1993 gegenüber der IV-Stelle Zug bestätigt, dass dem Beschwerdeführer 1992 vertragliche Bezüge (ohne Spe- sen von 30% und Unfalltaggelder) von Fr. 145386.85 und 1993 (Jan. bis Okt.) Fr. 86498.70 – für das ganze Jahr hochgerechnet – solche von Fr. 103798.45 ausgerichtet worden seien. Bei der Ausgleichskasse X. rechnete der Arbeit- 47

geber für 1992 Fr. 171911.– und 1993 Fr. 116367.– ab (siehe korrigierter IK- Auszug vom 15. Juni 1994). Darin sind die UVG-Taggelder nicht mehr ent- halten, die die Arbeitgeberin vorerst irrtümlich als beitragspflichtig gemeldet hatte. Es ist also davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1993 ein In- valideneinkommen von Fr. 116367.– erzielt hat. Vergleicht man nun die beiden hypothetischen Einkommen von Fr. 143754.– und Fr. 116367.– miteinander, so ergibt sich ein Minderverdienst von Fr. 27387.– bzw. ein Invaliditätsgrad von ca 19%. Selbst wenn man von dem Invalideneinkommen gemäss Verfügung der Unfallversicherung von Fr. 97401.– ausgehen würde, ergäbe dies nur einen Invaliditätsgrad von 32%. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Rente der Invaliden- versicherung.

E. 4 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, bei den Abrechnungen für die Arbeitnehmer habe beim Arbeitgeber in früheren Jahren ein grosses Durcheinander geherrscht. Derartige Unebenheiten dürften nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Die von der Unfallversicherung in der UVG- Verfügung verwendeten Zahlen würden den tatsächlichen Bezügen entspre- chen. Hiezu gilt es folgendes zu präzisieren: Für das Jahr 1990 weist der Arbeitgeber gemäss Schreiben vom 13. November 1991 einen Jahresbezug des Beschwerdeführers von Fr. 217964.– aus, was abzüglich der Spesen von 30% ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 152574.80. ergäbe. Abgerechnet wurden jedoch nur Fr. 106607.–. Exakt diesen Betrag bestätigte der Arbeitgeber auch im Arbeitgeberbericht. Auch der Beschwerdeführer selber bezeichnet sein Bruttoeinkommen im Anmeldeformular mit diesem Betrag. Es erscheint seltsam, wenn ein Arbeitgeber gegenüber der Invaliden- versicherung – mit vollem Wissen des Gesuchstellers – tiefere Einkommens- zahlen meldet, als offenbar ausbezahlt wurden. Jedenfalls kann der Be- schwerdeführer unter diesen Umständen von dieser Fehlinformation nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Invalidenversicherung hat sich gemäss Gesetz bei der Berechnung der mutmasslichen Erwerbseinkommen an die AHV-pflichtigen Bezüge zu halten. Was der Arbeitgeber – entgegen seinen gesetzlichen Pflichten – an Zahlungen ausrichtet, entgeht der Beitragspflicht und ist damit nicht rentenbildend und darf auch nicht bei der Berechnung der mutmasslichen Einkommen verwendet werden. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet ist und abgewiesen werden muss. (Verwaltungsgericht, 7. März 1996) Eine gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht am 19. November 1996 abgewie- sen. 48

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

5. Sozialversicherungsrecht Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 28 Abs. 2 IVG. - Kann beim Einkommensvergleich auf die tatsächlichen Ein- künfte abgestellt werden, so sind die im individuellen Konto eingetragenen Einkünfte massgebend, von denen Beiträge gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG erhoben worden sind. – Voraussetzungen, unter denen die IV-Stelle nicht an den von der Unfallversicherung festgesetzten Invaliditätsgrad gebunden ist. Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): Der Versicherte verlangte von der Invalidenversicherung – mit Verweis auf den vom Unfallversicherer festgesetzten Invaliditätsgrad von 50% – eine halbe Invalidenrente. Bei der Berechnung des Valideneinkommens lagen da- bei die Angaben des Arbeitgebers über den Lohn als Gesunder deutlich über dem Betrag, den der Arbeitgeber mit der Ausgleichskasse als massge- benden Lohn abgerechnet hatte. Aus den Erwägungen: ...

2. Vorerst ist die Frage zu klären, ob die IV-Stelle bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades an das Ergebnis des Einspracheverfahrens der Unfallversi- cherung gebunden ist, d.h. ob sie den dort festgesetzten Invaliditätsgrad un- besehen übernehmen muss.

a) Der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung stimmt mit demje- nigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversiche- rung) grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden praxisgemäss den gleichen In- validitätsgrad ergeben sollte (BGE 119 V 470 ff. mit diversen Hinweisen). In BGE 106 V 88 E. 2b hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Ver- waltungspraxis (vgl. Rz 7022 WIH) bestätigt, wonach es den Invaliden- versicherungs-Kommissionen verwehrt ist, von sich aus für den gleichen Gesundheitsschaden einen von der SUVA (oder der Militärversicherung) ab- weichenden Invaliditätsgrad festzulegen. Das Gericht erachtete es als nahe- liegend, dass der SUVA der Vorrang bei der Feststellung der Invalidität ein- geräumt wird, da diese über einen eigenen, gut ausgebauten Apparat zur Beurteilung dieser Frage verfüge, was für die Invalidenversicherung nicht in gleichem Mass zutreffe. Diese Praxis wurde in BGE 112 V 175 wieder aufge- nommen und bestätigt. In einem neuen Urteil aus dem Jahr 1993 (BGE 119 V 468 ff.3) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht diese Koordina- tionsregel sehr stark relativiert und im Verhältnis zwischen den privaten Ver- sicherungseinrichtungen und der Invalidenversicherung gleichsam aufgeho- ben. Das EVG führt aus: «An der Rechtsprechung gemäss BGE 106 V 88 und 112 V 175 kann insoweit nicht festgehalten werden, als der Vorrang der 44

SUVA bei der Feststellung der Invalidität damit begründet wird, dass die Anstalt über einen eigenen, gut ausgebauten Apparat zur Invaliditätsbemes- sung verfüge, was für die Invalidenversicherung nicht in gleichem Mass zu- treffe. Die SUVA verfüge anerkanntermassen über einen gut ausgebauten Apparat für die medizinisch-theoretische Beurteilung von Gesundheitsschä- den. Für die Belange der Invaliditätsschätzung, bei der die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit festzustellen sind, gilt dies jedoch nicht in gleicher Weise. Vielmehr besteht die Gefahr, dass die SUVA der medizinischen Beurteilung eine zu grosse Bedeutung beimisst und sich bei der Invaliditätsschätzung in erster Linie vom Ausmass der Gesundheitsschädigung leiten lässt, wodurch die nach Gesetz und Recht- sprechung entscheidenden wirtschaftlichen Auswirkungen des Gesundheits- schadens... vernachlässigt oder in den Hintergrund gedrängt werden». Dem- gegenüber könne sich die Invalidenversicherung schon seit langem auf Einrichtungen stützen, die gerade im Hinblick auf die Invaliditätsbemessung wesentliche Entscheidungsgrundlagen erarbeiten könnten (MEDAS, berufli- che Abklärungsstellen). Weiter führt das Eidgenössische Versicherungsgericht aus, dass die Ein- wendungen gegen die Priorität der SUVA vor der Invalidenversicherung umso mehr für die Zeit ab Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 gelten würden. Da sich seither – neben der SUVA – auch andere Versicherer an der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung beteiligen könnten, stelle sich mit Bezug auf die Invaliditätsschätzung zusätzlich die Frage nach dem Verhältnis zwischen einem sogenannten anderen Versicherer gemäss Art. 68 WG, insbesondere einer privaten Versicherungseinrichtung, und der Invalidenversicherung. Die Argumente, welche das EVG für den Vorrang der SUVA angeführt habe, könnten erst recht keine Geltung beanspruchen, wenn die Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers im Sinne von Art. 68 UVG vorliege.

b) Mit Verfügung vom 15. März 1994 sprach die Unfallversicherung dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. April 1994 eine Invalidenrente von 47,5% zu. Dabei ging sie von einem Valideneinkommen von Fr. 185393.–und einem Invalideneinkommen von Fr. 97401.– aus. Auf Einsprache hin änderte sie ihren Entscheid insofern, als sie den Invaliditätsgrad auf 50% erhöhte. Zur Begründung führte die Unfallversicherung im Einspracheentscheid aus, in der Einsprache werde geltend gemacht, dass die Errechnung eines Invali- ditätsgrades einerseits immer von Wertungen und Gewichtungen abhänge und somit ein Ermessensspielraum bestehe und andererseits bei einer redu- zierten Arbeitsleistung der Spesenanteil sich nicht immer im Verhältnis zur Arbeitsleistung reduzieren lasse und so beim Invalideneinkommen anders gewertet werden müsse. Die Unfallversicherung hält fest, in Anbetracht aller Umstände lasse es sich rechtfertigen, den Invaliditätsgrad auf 50% festzule- gen, ohne auf die geltend gemachte Begründung näher einzugehen. 45

Aus diesen Ausführungen folgt, dass der Unfallversicherer den Invalidi- tätsgrad ermessensweise von 47,5% auf 50% erhöht hat. Selbst wenn es sich nicht um einen sog. privaten Unfallversicherer nach Art. 68 UVG handeln würde, wäre die Invalidenversicherung - nach der Praxis des EVG und der Rz 7022 WIH - nicht an den so festgesetzten Invaliditätsgrad gebunden.

3. Gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) besteht bei einer Invalidität von 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50% auf eine halbe und ab 662/% auf eine ganze Ren- 3 te der Invalidenversicherung. Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnah- men durch eine ihm zumutbare Tätigkeit noch erzielen könnte (Invaliden- einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Die Be- messung der Invalidität von Personen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, hat wo immer möglich durch die oben erwähnte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen. Als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss AHVG erhoben werden (Art. 25 Abs. 1 JVV).

a) Als Valideneinkommen gilt das Einkommen, das der Versicherte erzie- len könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Massgebend ist, was der Versicherte unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls wahrscheinlich verdienen würde. Dabei ist davon auszugehen, was eine gei- stig und körperlich gesunde Person gleichen Alters und Geschlechts bei glei- cher Ausbildung und entsprechenden oder ähnlichen beruflichen Verhältnis- sen und denselben örtlichen Verhältnissen verdienen könnte. Die Unfallversicherung ging bei ihrer Invaliditätsberechnung von einem durchschnittlichen Einkommen in den Jahren 1988 bis 1990 von Fr. 231711.– aus, brachte hievon die Unkostenpauschale von 30% in Abzug, rechnete auf den daraus resultierenden Betrag eine Teuerung von 14,3% auf und kam da- bei auf ein Valideneinkommen von Fr. 185393.–. Dieser Betrag stimmt nicht mit den Zahlen überein, die sich in den Akten finden. Bei der Anmeldung am 5. Mai 1993 gab der Beschwerdeführer folgende Bruttoeinkommen an: 1988 Fr. 116584.–, 1989 Fr. 119725.– und 1990 Fr. 106607.–. Im Fragebogen für den Arbeitgeber bestätigte dieser am 16. Juni 1993 für 1990 einen AHV- pflichtigen Verdienst von Fr. 106607.–. Diese Angaben hat die IV-Stelle ge- mäss Rz 2079 WIH durch die zuständige Ausgleichskasse überprüfen zu las- sen, wobei zu klären ist, ob sie mit den Eintragungen im individuellen Konto (IK) und den übrigen Abrechnungsunterlagen übereinstimmen. Für das Jahr 1990 trifft dies zu, denn zusammen mit einem Einkommen aus Nebenerwerb von Fr. 3166.– sind dem Beschwerdeführer Fr. 109773.– im IK gutgeschrieben. Die weiteren Einträge im IK stimmen genau mit den Anga- 46

ben des Beschwerdeführers in der IV-Anmeldung für die Jahre 1988 und 1989 überein. Nimmt man die Erwerbseinkommen der Jahre 1985 bis 1990, auf denen AHV-Beiträge erhoben wurden (1985 Fr. 194466.–, 1986 Fr. 97339.–, 1987 Fr. 127136.–, 1988 Fr. 123353.–, 1989 Fr. 126494 und 1990 Fr. 109773.–) so ergibt sich ein durchschnittliches Einkommen vor dem Unfalljahr von Fr. 129760.–. Wertet man diesen Betrag mit Hilfe der Teuerung auf den Stand von Ende 1993 auf, ergibt dies ein hypothetisches Valideneinkomrnen von Fr. 143754.–.

b) Als Invalideneinkommen gilt das Erwerbseinkommen, das der Invalide nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch erzielen könnte. Jede Invalidität setzt einen von einem Arzt festgestellten körperli- chen oder geistigen Gesundheitsschaden voraus. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beschreiben und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeits- fähig ist. Im weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (Rz 2022 WIH). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den ärztlichen Zeugnissen, dass bei diesem eine theoretische Arbeitsunfähigkeit von 50% bis auf weiteres vorliegt. Dies bestätigt z.B. Dr. med. X., Spezialarzt für Neurologie, am 6. Oktober 1993. Auch Abklärungen beim Neuropsycho- logischen Institut in Zürich ergaben verschiedentlich, dass beim Beschwerde- führer als Folge des erlittenen Schleudertraumas eine theoretische Arbeits- unfähigkeit von 50% vorliegt (Berichte vom 2. Juni 1992, 1. Juli 1993 und 12. Januar 1994). Diesbezüglich erübrigen sich weitere Ausführungen, da dies auch nicht umstritten ist. Weiter ist auch unbestritten, dass dem Beschwer- deführer eine 50%ige Tätigkeit grundsätzlich zumutbar ist und dass er in sei- nem angestammten Berufsbereich gut eingegliedert ist. Das tatsächliche Er- werbseinkommen darf als Invalideneinkommen angenommen werden, wenn stabile Arbeitsverhältnisse vorliegen, die einen Stellenwechsel auch ohne Invalidität sozusagen ausschliessen. Wenn man annehmen kann, dass der Versicherte seine Tätigkeit voraussichtlich solange unabhängig vom Arbeits- markt ausübt, als dies seine Behinderung zulässt, so liegen besonders stabile Arbeitsverhältnisse vor (Rz 2053 WIH). Dies kann in casu beim Beschwer- deführer als Berater angenommen werden. Der Arbeitgeber hat am 17. Dezember 1993 gegenüber der IV-Stelle Zug bestätigt, dass dem Beschwerdeführer 1992 vertragliche Bezüge (ohne Spe- sen von 30% und Unfalltaggelder) von Fr. 145386.85 und 1993 (Jan. bis Okt.) Fr. 86498.70 – für das ganze Jahr hochgerechnet – solche von Fr. 103798.45 ausgerichtet worden seien. Bei der Ausgleichskasse X. rechnete der Arbeit- 47

geber für 1992 Fr. 171911.– und 1993 Fr. 116367.– ab (siehe korrigierter IK- Auszug vom 15. Juni 1994). Darin sind die UVG-Taggelder nicht mehr ent- halten, die die Arbeitgeberin vorerst irrtümlich als beitragspflichtig gemeldet hatte. Es ist also davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1993 ein In- valideneinkommen von Fr. 116367.– erzielt hat. Vergleicht man nun die beiden hypothetischen Einkommen von Fr. 143754.– und Fr. 116367.– miteinander, so ergibt sich ein Minderverdienst von Fr. 27387.– bzw. ein Invaliditätsgrad von ca 19%. Selbst wenn man von dem Invalideneinkommen gemäss Verfügung der Unfallversicherung von Fr. 97401.– ausgehen würde, ergäbe dies nur einen Invaliditätsgrad von 32%. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Rente der Invaliden- versicherung.

4. Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, bei den Abrechnungen für die Arbeitnehmer habe beim Arbeitgeber in früheren Jahren ein grosses Durcheinander geherrscht. Derartige Unebenheiten dürften nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Die von der Unfallversicherung in der UVG- Verfügung verwendeten Zahlen würden den tatsächlichen Bezügen entspre- chen. Hiezu gilt es folgendes zu präzisieren: Für das Jahr 1990 weist der Arbeitgeber gemäss Schreiben vom 13. November 1991 einen Jahresbezug des Beschwerdeführers von Fr. 217964.– aus, was abzüglich der Spesen von 30% ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 152574.80. ergäbe. Abgerechnet wurden jedoch nur Fr. 106607.–. Exakt diesen Betrag bestätigte der Arbeitgeber auch im Arbeitgeberbericht. Auch der Beschwerdeführer selber bezeichnet sein Bruttoeinkommen im Anmeldeformular mit diesem Betrag. Es erscheint seltsam, wenn ein Arbeitgeber gegenüber der Invaliden- versicherung – mit vollem Wissen des Gesuchstellers – tiefere Einkommens- zahlen meldet, als offenbar ausbezahlt wurden. Jedenfalls kann der Be- schwerdeführer unter diesen Umständen von dieser Fehlinformation nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Invalidenversicherung hat sich gemäss Gesetz bei der Berechnung der mutmasslichen Erwerbseinkommen an die AHV-pflichtigen Bezüge zu halten. Was der Arbeitgeber – entgegen seinen gesetzlichen Pflichten – an Zahlungen ausrichtet, entgeht der Beitragspflicht und ist damit nicht rentenbildend und darf auch nicht bei der Berechnung der mutmasslichen Einkommen verwendet werden. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet ist und abgewiesen werden muss. (Verwaltungsgericht, 7. März 1996) Eine gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht am 19. November 1996 abgewie- sen. 48